Ohne Information keine Kontrolle: Wer als GbR-Gesellschafter über die Lage der Gesellschaft im Unklaren gelassen wird, kann seine Rechte nicht wahrnehmen. Die §§ 716, 717 BGB geben ihm wirksame Auskunfts- und Einsichtsrechte – die sich notfalls einklagen lassen.
Welche Informationsrechte hat ein GbR-Gesellschafter?
Jeder Gesellschafter darf sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, Einsicht in die Unterlagen und Bücher nehmen und sich einen Überblick über die wirtschaftliche Lage verschaffen (§§ 716, 717 BGB). Hinzu treten Rechenschafts- und Auskunftsansprüche gegen die Geschäftsführung. Das Recht besteht unabhängig von der Beteiligungshöhe und ist Kern jeder Gesellschafterstellung.
Kann das Informationsrecht beschränkt werden?
Vertragliche Beschränkungen sind nur in engen Grenzen zulässig; der Kernbereich des Informationsrechts ist unentziehbar. Besteht der konkrete Verdacht unredlicher Geschäftsführung, verdichtet sich das Recht sogar. Eine pauschale Verweigerung „aus Geheimhaltungsgründen" trägt in aller Regel nicht.
Wie setzt man das Einsichtsrecht durch?
Wird der Zugang verweigert, ist die Klage auf Auskunft und Einsicht der Hebel; bei Eilbedürftigkeit kommt der einstweilige Rechtsschutz in Betracht. Für die Einsicht in einzelne Urkunden kann zusätzlich § 810 BGB greifen – wie unser Beitrag zur Einsicht bei verdeckter Treuhand zeigt.
Grenzen: kein Ausforschungsanspruch
So weit das Recht reicht – ein allgemeiner Ausforschungsanspruch besteht nicht. Verlangt werden kann nur, was zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte erforderlich ist; bloße Vermutungen genügen nicht. Wer Auskunft begehrt, sollte sein berechtigtes Interesse konkret darlegen.
Unser Vorgehen
Wir setzen Informations- und Einsichtsrechte konsequent durch – und verteidigen umgekehrt gegen überzogene Begehren. Einen Gesamtüberblick gibt unsere Darstellung zum GbR-Gesellschafterstreit.