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Gesellschafter aus der GbR ausschließen

Ausschließung eines GbR-Gesellschafters aus wichtigem Grund (§ 727 BGB) – durchsetzen oder abwehren. Voraussetzungen, Verfahren und Abfindung nach der MoPeG-Reform.

Wenn die Zusammenarbeit in einer GbR endgültig zerrüttet ist, stellt sich die Frage, ob ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann. Seit der MoPeG-Reform ist das in § 727 BGB geregelt – wir setzen den Ausschluss durch oder wehren ihn ab.

Wann kann ein Gesellschafter aus der GbR ausgeschlossen werden?

Nur aus wichtigem Grund (§ 727 BGB). Erforderlich ist, dass die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter für die übrigen unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Typische Gründe sind schwere Treuepflichtverletzungen, nachhaltige Zerrüttung oder die Schädigung der Gesellschaft. Der Ausschluss ist stets letztes Mittel: Steht ein milderes Mittel zur Verfügung (z. B. Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis), ist dieses vorrangig.

Wie läuft der Ausschluss ab?

Grundlage ist regelmäßig ein Gesellschafterbeschluss; der betroffene Gesellschafter unterliegt dabei einem Stimmverbot. Nach neuem Recht führt der Ausschluss zum Ausscheiden des Gesellschafters, während die Gesellschaft unter den übrigen fortbesteht (§ 712 BGB) – die GbR wird also nicht mehr automatisch aufgelöst. Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vor, kann der Ausschluss auch im Wege der Gestaltungsklage erfolgen. Eine saubere Dokumentation des wichtigen Grundes ist entscheidend.

Was passiert mit Anteil und Abfindung?

Mit dem Ausscheiden wächst der Anteil des Ausgeschlossenen den verbleibenden Gesellschaftern an; im Gegenzug steht ihm grundsätzlich eine Abfindung zum Verkehrswert zu. Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag sind häufig Streitpunkt und dürfen nicht unangemessen niedrig sein. Wer ausschließt, ohne die Abfindung zu regeln oder zu zahlen, riskiert, dass der Ausschluss angreifbar bleibt.

Wie wehrt man sich gegen einen Ausschluss?

Der betroffene Gesellschafter kann die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses gerichtlich überprüfen lassen und – bei drohenden vollendeten Tatsachen – über den einstweiligen Rechtsschutz seine Stellung sichern. Häufig ist zugleich umstritten, ob der wichtige Grund wirklich vorliegt.

Unser Vorgehen

Wir prüfen den wichtigen Grund nüchtern, bereiten Beschluss und Dokumentation rechtssicher vor und führen – oder verteidigen – die Auseinandersetzung. Wo es trägt, suchen wir zuerst eine außergerichtliche Trennungslösung. Einen Gesamtüberblick gibt unsere Darstellung zum GbR-Gesellschafterstreit; zur anschließenden Abwicklung siehe Austritt und Auflösung.

Häufige Fragen: Gesellschafter aus der GbR ausschließen

Aus welchem Grund kann ein GbR-Gesellschafter ausgeschlossen werden?

Nur aus wichtigem Grund (§ 727 BGB), wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für die übrigen unzumutbar ist und kein milderes Mittel genügt. Der Ausschluss ist letztes Mittel.

Wird die GbR durch den Ausschluss aufgelöst?

Nein. Nach der MoPeG-Reform führt der Ausschluss zum Ausscheiden des Gesellschafters; die Gesellschaft besteht unter den übrigen fort (§ 712 BGB), sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung zu?

Grundsätzlich ja, regelmäßig zum Verkehrswert. Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag dürfen nicht unangemessen niedrig sein und sind häufig Streitpunkt.

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