Streit um die Geschäftsführung legt eine GbR schnell lahm – etwa wenn ein Gesellschafter notwendige Maßnahmen blockiert oder seine Befugnisse überschreitet. Die §§ 715 ff. BGB geben den Mitgesellschaftern wirksame Hebel.
Wer führt die Geschäfte der GbR?
Nach der gesetzlichen Grundregel führen die Gesellschafter die Geschäfte gemeinschaftlich; für jede Maßnahme ist die Zustimmung aller erforderlich (§ 715 BGB), soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Häufig wird die Geschäftsführung vertraglich einzelnen Gesellschaftern übertragen – dann entscheidet die konkrete Regelung über Umfang und Grenzen.
Zustimmung oder Mitwirkung zu einer Maßnahme erzwingen
Verweigert ein Gesellschafter treuwidrig die Zustimmung zu einer notwendigen Maßnahme oder die Mitwirkung an einer Handlung, kann er hierauf verklagt werden. Maßstab ist die gesellschafterliche Treuepflicht: Wer eine sachlich gebotene Entscheidung blockiert, handelt pflichtwidrig.
Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund entziehen
Führt ein Gesellschafter die Geschäfte grob pflichtwidrig, kann ihm die Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund entzogen werden (§ 715 Abs. 5 BGB) – als milderes Mittel gegenüber dem vollständigen Ausschluss. Über die Wirksamkeit der Entziehung wird häufig per Feststellungsklage gestritten.
Schadensersatz bei pflichtwidriger Geschäftsführung
Entsteht der Gesellschaft durch eine kompetenzwidrige oder pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahme ein Schaden, kommt ein Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) in Betracht. Da er der Gesellschaft zusteht, lässt er sich – wenn die Gesellschaft blockiert ist – über die Gesellschafterklage (actio pro socio, § 715b BGB) durchsetzen; mehr dazu in unserem Beitrag zur actio pro socio.
Unser Vorgehen
Wir setzen Geschäftsführungsentscheidungen durch, entziehen Befugnisse rechtssicher oder verteidigen dagegen – und sichern bei Eilbedarf über den einstweiligen Rechtsschutz. Den Gesamtüberblick gibt unsere Darstellung zum GbR-Gesellschafterstreit.